Aktuelles - Rechtsanwälte Karwatzi & Karwatzki

Das ausgesuchte Urteil

Das Weisungsrecht des Arbeitgebers



Ausgabe März 2010
Das Urteil des Monats

BAG Urteil vom 23. Februar 2010 - 9 AZR 3/09 -

Die Entscheidung befasst sich mit dem Umfang des Weisungsrechts. Die Entschei-dung wieder einmal Anlass, auf das Thema „Vertragsgestaltung“ hinzuweisen. Das Weisungsrecht des Arbeitgebers nach § 106 GewO trägt der Tatsache Rechnung, dass der Arbeitgeber für das Unternehmen die Verantwortung trägt. Er bestimmt- einfach ausgedrückt- „die Richtlinien der Politik“ und die Instrumentarien, mit denen diese Richtlinien umgesetzt werden. Er legt fest, wofür er den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin braucht und in welchen Bereichen er sie einsetzen möchte. Wenn er jedoch dieses Bestimmungsrecht nach Art der Arbeit, Zeit und Ort nicht aufgeben, sondern behalten will, so kann er sich nicht arbeitsvertraglich binden, wie dies der nachfolgende Fall deutlich macht:

In einem zwischen dem Verlag V und der Redakteurin R geschlossenen Arbeitsvertrag heißt es unter anderem:

„Der Verlag behält sich vor, dem Redakteur andere redaktionelle oder journalistische Aufgaben, auch an anderen Orten und bei anderen Objekten zu übertragen, wenn es dem Verlag erforderlich erscheint und für den Redakteur zumutbar ist …“

Betrachten wir diese Bestimmung im Hinblick auf das Weisungsrecht. Die Wei-sungsmöglichkeiten des Arbeitgebers sind eingeschränkt. So kann er der Redakteurin „andere redaktionelle oder journalistische Aufgaben zuweisen; dies kann auch an einem anderen Ort erfolgen. Auch können R andere Objekte, für die sie redaktionelle oder journalistische Aufgaben zu leisten hat, übertragen werden. Der Verlag V hat R nun in eine neu gebildete Service- und Entwicklungsredaktion eingesetzt, in der eine Gesundheitsbeilage entwickelt werden sollte. Dieser Anordnung hat sich R widersetzt und gegen die Weisung geklagt. Das BAG entschied, dass es nicht zum Berufsbild eines Redakteurs gehöre, nur neue Produkte zu entwickeln, ohne noch zur Veröffentlichung bestimmte Beiträge zu leisten und gab der Klage statt. Der Arbeitgeber hätte dies dadurch vermeiden können, dass er entweder den Leistungsumfang und damit die von R „versprochene“ Leistungen den Anforderungen seines Unternehmens entsprechend weit fasst oder/und - was zu bevorzugen wäre- mit der Mitarbeiterin ein Einvernehmen über die Übertragung der neuen Aufgabe erzielt. Es dürfte sicher interessant sein, an neuen Produkten mitzuarbeiten, wobei dies auch dann gilt, wenn das Ergebnis nicht unbedingt unmittelbar publiziert wird. Die Arbeitnehmerin fühlte sich abgeschoben, sie war nicht mehr „im eigentlichen Geschäft“ tätig. Hätte man dieser Mitarbeiterin die Ziele, die Bedeutung ihrer Aufgabe transparent gemacht, hätte man sie entsprechend motiviert und nebenbei noch redaktionelle Arbeiten zugewiesen, so wäre der Rechtsstreit erst gar nicht entstanden und dem Verlag hätte eine überaus motivierte Mitarbeiterin zur Verfügung gestanden. Wie so häufig fehlt es am Fingerspitzengefühl. Der Umgang mit Mitarbeitern, sie zu motivieren, will gelernt sein.

RA. Karwatzki

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