Aktuelles - Rechtsanwälte Karwatzi & Karwatzki

Das ausgesuchte Urteil

Karwatzki & Karwatzki

Juli 2008

Das aktuelle Urteil


In diesem Monat möchten wir Sie auf eine Entscheidung des Kammergerichts Berlin aufmerksam machen (KG Berlin, 04.12.2007, -7 U 77/07. GmbHR 2008,703 ff), die sich mit der Durchgriffshaftung im Falle eines faktischen Gesellschafters befasst. Das Kammergericht hat die Revision zugelassen.

Der Trick ist, so könnte man annehmen, einfach: Es wird ein Gesellschafter als Strohmann eingesetzt, der zugleich Geschäftführer der Gesellschaft ist. Die Bücher der Gesellschaft werden nicht ordnungsgemäß geführt. Gesellschafts- und Privatvermögen werden infolge einer undurchsichtigen Buchführung verschleiert. Die Gesellschaft wird insolvent. Ein Handwerker kann seinen Werklohn in Höhe von 48.288,10 Euro nicht realisieren. Der Strohmann selbst ist – wie die Gesellschaft– vermögenslos.

Doch der Trick funktioniert glücklicherweise nicht. Im Leitzeit formuliert das Kammergericht unter anderem: „.... wenn die Rechtsfigur der GmbH ausschließlich benutzt wird, um sich der persönlichen Haftung für die eingegangen Verbindlichkeiten zu entziehen, liegt darin ein Missbrauch, der nach den Grundsätzen von Treu und Glauben zu seiner Durchgriffshaftung führt“.

Somit haftet auch der nicht formelle Gesellschafter, der sich eines Strohmannes bedient und der letztlich nur als Werkzeug des „Hintermanns“ fungiert.

Eine Durchgriffshaftung kommt, wie der vorliegende Fall deutlich werden lässt, im Falle der Vermögensmischung zustande. Hierzu hat der BGH in seiner Entscheidung vom 14. 11. 2005 - II ZR 178/03 ausgeführt. Im Falle einer solchen Vermischung führt dies nach Auffassung der Rechtsprechung zu einem Wegfall des in § 13 GmbHG normierten Haftungsprivilegs, wonach grundsätzlich die GmbH nur beschränkt mit ihrem Gesellschaftsvermögen haftet. Auf diese Haftungsbeschränkung kann sich der Gesellschafter indes dann nicht berufen, wenn er für die erfolgte Vermögensvermischung (Vermögen der Gesellschaft und Privatvermögen) verantwortlich ist.

Was gilt im Falle einer Limited? Auch hier können die Gesellschafter persönlich in Anspruch genommen werden, wenn die Gesellschaft ausschließlich deshalb gegründet wird, um rechtliche Verpflichtungen zu umgehen (Just, die englische Limited in der Praxis, Rn. 88 mit weiteren Nachweisen).
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Durchgriffshaftung

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