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Das ausgesuchte Urteil

Wer trägt die Bestattungskosten?BGH Urteil vom 17.11.2011 III ZR 53/11

Wir wollen uns mit einem Sachverhalt befassen, der in den letzten Jahren sich häuft. Dabei geht es um die Frage, wer die Kosten einer sogenannten "Sozialbestattung" trägt.

Fall:
(Der nachfolgende Sachverhalt wird in sehr verkürzter Form wiedergegeben)

In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall wurde der Ehemann der Beklagten von einem Bestattungsunternehmen beigesetzt. Die Ehefrau lebte von dem Ehemann getrennt. Aus einer früheren Ehe hat der Ehemann 2 Töchter. Eine Erbmasse ist nicht vorhanden. Die Beklagte hatte gegenüber den Bestattungsunternehmen erklärt, für die Kosten der Bestattung nicht aufkommen zu können. Sie werde diese Kosten nicht übernehmen, auch sei zum Zeitpunkt des Todes des Ehemannes ein von diesem beantragtes Scheidungsverfahren bereits anhängig gewesen.

Das Bestattungsunternehmen macht die entstandenen Bestattungskosten gegen-über der Beklagten geltend.

Lösung:
Der Bundesgerichtshof gewährt den Bestattungsunternehmen für den Fall, dass sich niemand der nächsten Angehörigen des Hinterbliebenen bereitgefunden hat, für die Bestattung zu sorgen, einen Aufwendungsersatzanspruch nach § § 670,677 ,679 683 BGB und zwar gegen die Person, die nach den jeweils anwendbaren Landesbestattungsgesetz bestattungspflichtig ist. Dies war im konkreten Fall die Ehefrau des Verstorbenen. Dieser Anspruch besteht auch dann, wenn der Bestattungspflichtige einen entgegenstehenden Willen äußert. Auch ist nicht entscheidend, ob der Ehegatte leistungsfähig ist und die familiären Beziehungen zerrüttet sind. Der Aufwendungsersatzanspruch ist der Höhe nach begrenzt. Zu tragen sind die Kosten einer einfachen Beerdigung.

Anmerkung

Die für Rheinland- Pfalz geltende gesetzliche Regelung lautet:

§ 9 BestG(Gesetz) - Landesrecht Rheinland-PfalzVerantwortlichkeit

(1) Für die Erfüllung der auf Grund dieses Gesetzes bestehenden Verpflichtungen ist der Erbe verantwortlich. Soweit ein Erbe nicht rechtzeitig zu ermitteln ist oder aus anderen Gründen nicht oder nicht rechtzeitig in Anspruch genommen werden kann, sind die folgenden Personen in der angegebenen Reihenfolge verantwortlich, sofern sie voll geschäftsfähig sind:
1.
der Ehegatte oder Lebenspartner,
2.
die Kinder,
3.
die Eltern,
4.
der sonstige Sorgeberechtigte,
5.
die Geschwister,
6.
die Großeltern,
7.
die Enkelkinder.
Abweichende Verantwortlichkeiten nach diesem Gesetz bleiben unberührt.
(2) Ein Bestattungsunternehmer oder ein Dritter ist im Rahmen übernommener Verpflichtun-gen verantwortlich.
(3) Die Verantwortlichkeiten nach dem Polizei- und Ordnungsbehördengesetz bleiben unbe-rührt.

Ehevertrag/Ehescheidungsverfahren:

Es empfiehlt sich, auch diesen Punkt (Erstattung etwaiger Bestattungskosten) im Falle der Verhandlungen über den Abschluss eines Erbvertrages oder einer Vereinbarung aus Anlass einer Ehescheidung Beachtung zu schenken. Ihre Rechtsanwältin oder Ihr Rechtsanwalt ist im Rahmen der Vertragsgestaltung gerne für Sie tätig.


Volker C. Karwatzki
Rechtsanwalt

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